An Gemeinde Karlsfeld z. Hd. des Bürgermeisters, Herrn Kolbe
28.06.2013
Einspruch gegen die Festsetzungen im Bebauungsplan Bpl 83B zu Begründung sowie
zur Satzung § 10 Stellplätze, Tiefgaragen, Zu- und Ausfahrten
Die in § 10 unter Ziff . (1) festgesetzten Stellplatzschlüssel sind nicht begründet und willkürlich gewählt.
In der Begründung zum BPL 83B wird ausweislich Punkt 4.10.2 bei der Festlegung des Stellplatzbedarfes ausschliesslich auf das Verkehrsgutachten des Ing.-Büro Vössing abgestellt.
In diesem Gutachten wird auf Grund der Aufgabenstellung der Gemeinde jedoch ausnahmslos auf dieErrichtung von großflächigem Einzelhandel, ( Lebensmittel, Discounter, Drogerie ) mit ca. 4700 m² Nettoverkaufsfläche sowie 700 m² kleinflächiger Einzelhandel, insgesamt also 5400 m² Netto-Verkaufsfläche abgestellt unddaraus die erforderlichen Stellplätze errechnet.
Bei einer zul. Geschossfläche gem. BPl.83B von 7300 m² ergibt sich ein Verhältnis von ca. 75 % zwischen Geschoss- u. Netto-Verkaufsfläche, dies kann als zutreffend angenommen werden.
Allerdings sind im Bebauungsplan unter § 1 nicht nur die im Verkehrsgutachten angenommenen Verkaufsflächen, sondern auch andere Nutzungen gem. §7 BauNVO ausdrücklich zugelassen.
Lediglich unzulässig sind Vergnügungsstätten, Tankstellen in Zusammenhang mit Parkhäusern u. Großgaragen , weitere Tankstellen u. Wohnungen, die nicht für Betriebsinhaber, Wartungs-u. Bereitschaftspersonal vorgesehen sind.
Damit sind u. a. folgende Nutzungen zulässig, für die ein Stellplatzschlüssel von
48 m² je m² Geschossfläche vorgesehen ist:
Schank- u. Speisewirtschaften
Büro- u. Verwaltungsnutzung
Betriebe des Beherbergungswesen
Fitnesscenter
Sonstiges, nichtstörendes Gewerbe
Der für diese Nutzungen sowohl nach Stellplatzsatzung der Gemeinde als auch nach GaStellV.des Bayer. Staatsmin. des Inneren wesentlich höhere Stellplatzbedarf ist in die verkehrstechn. Untersuchung auch nicht ansatzweise eingeflossen u. völlig außeracht gelassen. Es gibt dazu auch keinerlei Berechnungen oder Hinweise, wie bei Inanspruchname anderer, zulässiger Nutzungen gem. § 1 des BPl. 83B durch den Investor im Genehmigungsverfahren dann zu handeln ist.
Aus diesem Grunde ist die in der Begründung zum BPl 83B unter Ziff. 4.10.2 getroffene Aussage, “dass der Bedarf an Stellplätzen über das prognostizierte Verkehrsaufkommen imAllg. Wohngebiet sowie den Teilgebieten des Kerngebietes zulässigen Nutzungenermittelt“ wurde, bezüglich der letzteren Aussage nicht zutreffend!!
Unabhängig davon, dass mit der Ausweisung von Stellplätzen nach der Geschossfläche generell von geltenden Normen u. Richtlinien abgewichen wird und es damit dem Investor/ Planer völlig freigestellt wird, welche Geschossflächeer den einzelnen Nutzungen zuweist, ist auch eine Vergleichbarkeit insbesondere zur geltenden Stellplatzsatzung der Gemeinde als auch zur GaStellV. des Bayr. Staatsmin. d. Inneren nicht gegeben.
Dazu nur 2 Beispiele:
1.Zulässig im Bebauungsplangebiet sind gem. § 1 des BPl. 83B. Schank- u. Speisewirtschaften, also Gaststätten.
Nach dem Stellplatzschlüssel des BPl.83B § 10 müsste der Betreiber je 48 m² Geschossfläche ( entspricht ca. 36 m² Nettonutzfläche ) 1 Stellplatz nachweisen, um genehmigt werden zu können.
Dies ist völlig unrealistisch und weicht so eklatant von geltenden Richtlinien und dem tatsächlich zu erwartenden Stellplatzbedarf für vorgenannte Nutzung ab, dass hier der Abwägungsspielraum der Gemeinde zu diesem Schlüssel nicht nachvollziehbar und auch unbegründet ist.
Sowohl gem. Stellplatzsatzung der Gemeinde Karlsfeld als auch der GaStellv. müsste ein Betreiber an anderem Standort im Gemeindegebiet nämlich je 10 m² Nettonutzfläche 1Stellpl. nachweisen, um genehmigt werden zu können , also ca. das Vierfache!!!
2.Zulässig im BPl. ist gem § 1 Büro- u. Verwaltungsnutzung.
Nach BPL 83B § 10 müsste der Betreiber je 90 m² Geschossfläche( entspricht ca. 68 m² Nettonutzfläche) 1 Stellplatz nachweisen, um genehmigt zu werden.
Nach Stellplatzsatzung der Gemeinde müsste ein Betreiber an anderer Stelle je 20 m² Nettonutzfläche 1 Stpl. nachweisen, nach GaStellV zwischen 30 u. 40 m², also teilweise bis über das Dreifache!!
Bei zukünftiger zu erwartender konsequenter Inanspruchnahme des Baurechtes gem. Festsetzungen des BPl. 83B durch den Investor ist damit ein wesentlich erhöhter Parkbedarf zu erwarten, der durch die geplanten Stellplätze nicht abgedeckt werden kann u. der sich deshalb zwangsläufig in den angrenzenden Wohngebieten mit den entspr. Belastungen aus Lärm u. Abgasen durch Parkplatzsuchende und Abstellen von KfZ abspielen wird.
Alle vorgenannten Fakten sind offensichtlich nicht in das Abwägungsverfahren des Gemeinderates bei den Festsetzungen zum Stellplatzschlüssel eingeflossen und werden deshalb bei weiterer Negierung Grundlage eines Normenkontrollverfahrens sein.
M.f.G.
B. Rath
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